Entsprechend hat die Vorinstanz auch keine Feststellungen oder Anordnungen zum Inventareintrag getroffen. Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung der Feldscheune aus dem Inventar der schützenswerten Objekte verlangt, geht sein Begehren daher über den Streitgegenstand hinaus. Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden. Überdies kann der Beschwerdeführer ein entsprechendes Begehren nur im Rahmen eines Nutzungsplanverfahrens oder, wenn seit der Errichtung des Inventars kein solches durchgeführt worden ist, in einem Baubewilligungsverfahren stellen (vgl. Art. 10d Abs. 2 BauG, Art. 13c Abs. 2 BauV5).