b) In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind sowohl das Verfahren als auch der Entscheid in der Sache grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Die angefochtene Verfügung bildet nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Gemeinde Bowil vom 27. August 2019. Darin ordnet die Gemeinde den Wiederaufbau der Feldscheune A.________ an. Die Korrektheit des Inventareintrags ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Entsprechend hat die Vorinstanz auch keine Feststellungen oder Anordnungen zum Inventareintrag getroffen.