Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat und Alleineigentümer der betroffenen Liegenschaft zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. Ob auf alle Rügen und Anträge einzutreten ist, wird bei den jeweiligen Erwägungen geprüft. 2. Antrag auf Entlassung aus dem Bauinventar a) Der Beschwerdeführer beantragt, die Scheune sei aus dem Inventar der schützenswerten Objekte zu entlassen.