werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.00 als angemessen. Die Kosten des Anwalts des Beschwerdeführers werden damit auf Fr. 4'448.55 (Honorar Fr. 4'000.00, Auslagen Fr. 130.50, Mehrwertsteuer Fr. 318.05) festgesetzt.