3. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Beim Einfamilienhaus handelt es sich weiterhin um eine Erstwohnung, eine Umnutzung zu einer Zweitwohnung fand nicht statt. Damit wurde vorliegend nichts unternommen, das den Planungszweck der erlassenen Planungszone, nämlich die RA Nr. 120/2019/64 Seite 10 von 13 Überprüfung sämtlicher Wohnnutzungen im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen, beeinträchtigen könnte. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 26. August 2019 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.