Daraus lässt sich daher auch nicht ableiten, dass eine Nutzungsänderung von einer Erst- in eine Zweitwohnung stattgefunden hätte. Da es sich weiterhin um eine Erstwohnung handelt und damit keine Umnutzung stattfand, lässt sich das von der Gemeinde verfügte Verbot der Nutzung und Bewirtschaftung des Einfamilienhauses als Zweitwohnung nicht mit der erlassenen Planungszone begründen. Das Nutzungsverbot lässt sich auch auf keine andere Grundlage abstützen. g) Was Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung betrifft, so kommt dazu, dass es nicht zulässig ist, gestützt auf eine temporäre Planungszone die Eintragung einer zeitlich unbeschränkten Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzuordnen.