Vorliegend steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Bst. b RHG nach wie vor im Einfamilienhaus in Ringgenberg haben und es sich daher bei diesem Haus – entgegen der Ansicht der Gemeinde – noch immer um eine Erstwohnung im Sinne von Art. 2. Abs. 2 ZWG handelt. Die bloss zeitweise Vermietung des Hauses während einer einmaligen und befristeten Periode von vier Monaten über Airbnb ändert daran nichts. Daraus lässt sich daher auch nicht ableiten, dass eine Nutzungsänderung von einer Erst- in eine Zweitwohnung stattgefunden hätte.