f) Die erlassene Planungszone richtet sich explizit nur gegen Zweitwohnungen, wobei gemäss Gemeinde auf die Definition der beiden Begriffe Erst- und Zweitwohnungen nach ZWG zurückzugreifen ist (vgl. E. 2c). Auch die in Ziffer 2b der Planungszone aufgeführte Richtlinie zur Baubewilligungspflicht spricht ausdrücklich von der Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen zu Zweitwohnungen. Die bloss temporäre Vermietung von Wohnungen, welche nach wie vor als Erstwohnungen im Sinne des ZWG gelten, fällt damit nicht in den Anwendungsbereich der Planungszone.