Weder die befristete Abwesenheit des Ehepaars aufgrund dieser besonderen Umstände noch die Ausbildung der Tochter bzw. der damit verbundene Wochenaufenthalt in Zürich ändern etwas am Niederlassungsort der Familie in der Gemeinde Ringgenberg. Selbst wenn die Tochter ihren Lebensmittelpunkt inzwischen an den Ort ihrer Ausbildungsstätte verlegt haben sollte (was offen bleiben kann), so ändert dies nichts daran, dass das Einfamilienhaus in Ringgenberg im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZWG i.V.m. Art. 3 Bst. b RHG weiterhin von mindestens einer Person genutzt wird, die sich RA Nr. 120/2019/64 Seite 9 von 13