Auch verfügen der Beschwerdeführer und seine Frau gemäss den Ausführungen in der Beschwerde neben dem Einfamilienhaus in Ringgenberg über keine weiteren Liegenschaften oder Wohnungen. Die BVE sieht keinen Grund, diese glaubhaften Ausführungen anzuzweifeln, zumal diese Aussagen auch von der Gemeinde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten werden. Das strittige Inserat findet sich auf der Internetplattform Airbnb nicht mehr. Weder die befristete Abwesenheit des Ehepaars aufgrund dieser besonderen Umstände noch die Ausbildung der Tochter bzw. der damit verbundene Wochenaufenthalt in Zürich ändern etwas am Niederlassungsort der Familie in der Gemeinde Ringgenberg.