Diese Abwesenheit war von Beginn an auf den Zeitraum zwischen Juni und September 2019 befristet, was der Beschwerdeführer mit dem Mietvertrag der erwähnten Ferienwohnung in E.________ belegt (Beilage 10 zur Beschwerdeantwort). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers würden seine Frau und er seit 1. Oktober 2019 wieder dauernd im Einfamilienhaus in Ringgenberg wohnen. Auch verfügen der Beschwerdeführer und seine Frau gemäss den Ausführungen in der Beschwerde neben dem Einfamilienhaus in Ringgenberg über keine weiteren Liegenschaften oder Wohnungen.