Er legt jedoch glaubhaft dar, dass sie damit weder ihre subjektive Absicht des dauernden Verbleibens noch ihren objektiven Lebensmittelpunkt im Einfamilienhaus in Ringgenberg aufgaben. Vielmehr lag der Grund der regelmässigen Vermietungen in diesem Zeitraum im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau nach einem schweren Unfall der Frau entschieden, die Sommermonate in diesem Jahr im Sinne eine Kur- und Auszeit in einer temporär gemieteten Ferienwohnung in E.________ zu verbringen. Diese Abwesenheit war von Beginn an auf den Zeitraum zwischen Juni und September 2019 befristet, was der Beschwerdeführer mit dem Mietvertrag der erwähnten Ferienwohnung in E._____