Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass er sein Einfamilienhaus zwischen Juni und September 2019 mehrheitlich über Airbnb vermietete (insgesamt 15 Vermietungen, nur drei davon länger als eine Woche) und seine Frau und er während diesem Zeitraum selber nicht mehr dort wohnten. Er legt jedoch glaubhaft dar, dass sie damit weder ihre subjektive Absicht des dauernden Verbleibens noch ihren objektiven Lebensmittelpunkt im Einfamilienhaus in Ringgenberg aufgaben.