Die Gemeinde schliesst einzig aus der zeitweisen Vermietung des Einfamilienhauses ab Juni 2019 über die Buchungsplattform Airbnb und dem dort angebotenen Rabatt für Wochen- oder Monatsaufenthalte, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Lebensmittelpunkt an diesem Standort aufgegeben hätten und das Einfamilienhaus damit nicht mehr als Erstwohnungssitz eingestuft werden kann. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass er sein Einfamilienhaus zwischen Juni und September 2019 mehrheitlich über Airbnb vermietete (insgesamt 15 Vermietungen, nur drei davon länger als eine Woche) und seine Frau und er während diesem Zeitraum selber nicht mehr dort wohnten.