Das polizeiliche Domizil ist blosses Indiz für den Wohnsitz, gemeinsam mit dem sonstigen Verhalten der Person.8 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern liegt eine Erstwohnungsnutzung vor, wenn die Anwesenheit der betreffenden Person mindestens drei aufeinander folgende Monate oder mindestens drei Monate innerhalb eines Jahres beträgt.9 e) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und seine Tochter schriftenpolizeilich in der Gemeinde Ringgenberg gemeldet und in dieser Gemeinde steuerpflichtig sind. Die Gemeinde bestreitet sodann auch nicht, dass der 7 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).