Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob es sich beim vorliegend betroffenen Einfamilienhaus neu um eine Zweitwohnung in diesem Sinne handelt. Während die Gemeinde aufgrund der Vermietungen über Airbnb zum Schluss kommt, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es handle sich weiterhin um eine Erstwohnung.