Mit der erlassenen Planungszone "Zweitwohnungen" mit dem Zweck der Überprüfung sämtlicher Wohnnutzungen im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen erklärte sie die Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen zu Zweitwohnungen als baubewilligungspflichtig. Dabei führt die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung aus (Ziffer 3), dass mangels Definition der beiden Begriffe Erst- und Zweitwohnungen im kommunalen Recht auf die durch das ZWG eingeführten Begriffe zurückgegriffen werden könne. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob es sich beim vorliegend betroffenen Einfamilienhaus neu um eine Zweitwohnung in diesem Sinne handelt.