Auch allen übrigen Gemeinden – wozu die Gemeinde Ringgenberg gehört – ist es freigestellt, ob sie solche Massnahmen ergreifen und die hierzu nötigen Vorschriften erlassen (Abs. 3). Wenn die Gemeinde derzeit abklärt, ob sie den Zweitwohnungsbestand gestützt auf Art. 71a BauG mit neuen Vorschriften im kommunalen Baureglement steuern will, so ist es grundsätzlich auch zulässig, dass sie das Entstehen von Zweitwohnungen (sei es durch neue Bauten oder durch die Umnutzung von bestehenden Bauten) mittels einer Planungszone bis zur Inkraftsetzung entsprechender Bestimmungen im kommunalen Recht verhindert.