Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf der Plattform biete dieser einen Rabatt von 11 Prozent bei Buchung einer ganzen Woche und einen Monatsrabatt von 22 Prozent an. Von einer temporären oder untergeordneten Vermietung über Airbnb könne nicht die Rede sein. Das Haus werde vom Beschwerdeführer nur in absolut untergeordnetem Mass selbst genutzt. Massgebend für die Einstufung einer Wohnung als Erstwohnung sei aber die Absicht des dauernden Verbleibens. Die Person, welche die Erstwohnung nutze, müsse dort den RA Nr. 120/2019/64 Seite 5 von 13