a) Die Gemeinde führte in ihrer Verfügung vom 26. August 2019 (Ziffer 4) aus, dass das Haus des Beschwerdeführers gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Informationen (Airbnb-Anfragen) dauernd zur Zweitwohnungsnutzung angeboten werde. Im Juni, Juli und August 2019 sei das Haus beinahe vollständig ausgebucht gewesen und auch im September 2019 sei das Haus bereits zu mehr als zur Hälfte ausgebucht. Das Haus werde auch am Wochenende angeboten und gebucht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf der Plattform biete dieser einen Rabatt von 11 Prozent bei Buchung einer ganzen Woche und einen Monatsrabatt von 22 Prozent an.