4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, wies mit Verfügung vom 27. September 2019 darauf hin, dass es sich beim umstrittenen Benützungsverbot, nicht um ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG handelt, sondern um ein Benützungsverbot im Sinne einer Wiederherstellungsmassnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG. Die Beschwerde gegen Wiederherstellungsmassnahmen nach Art. 46 Abs. 2 BauG habe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 1 VRPG5). Das Gesuch des Beschwerdeführers sei daher gegenstandslos und werde als erledigt abgeschrieben. 3 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702).