Mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. August 2019 verfügte die Gemeinde Folgendes: "1. Der Baurechtsnehmer A.________ wird aufgefordert, die Nutzung und Bewirtschaftung des Einfamilienhauses am D.________weg, Baurechtsparzelle Ringgenberg-Gbbl. Nr. C.________, als Zweitwohnung bis 31. Oktober 2019 einzustellen. Ab dem 1. November 2019 darf das Einfamilienhaus nur noch als Erstwohnung i.S.v. Art. 2 und 3 ZWG3 verwendet werden (Benützungsverbot für Zweitwohnungen). Anschliessend ist die Gemeindeschreiberei Ringgenberg zur Kontrolle einzuladen.