Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden, aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden. f) Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden." Die Planungszone wurde am 26. Februar 2019 im Amtsblatt des Kantons Bern und am 7. sowie 14. März im Anzeiger Interlaken publiziert. Auf eine gegen diese Planungszone erhobene Einsprache trat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit Entscheid vom 20. September 2019 nicht ein.