14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 60 RA Nr. 120/2019/63 Seite 9 von 11 Einzelbewilligung stellen keinen Nichtigkeitsgrund dar. Nichtigkeitsgründe könnten auch in schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder der Unzuständigkeit der verfügenden Behörde liegen. Für solche formellen Mängel gibt es vorliegend keine Hinweise. Damit bleibt es dabei, dass die Gemeinde die Durchführung der streitigen Veranstaltungen als formell rechtmässig betrachten durfte und musste und ihr daher ein baupolizeiliches Einschreiten verwehrt war.