Etwas anderes könnte höchstens gelten, wenn die vom Regierungsstatthalteramt erteilte gastgewerbliche Einzelbewilligung als geradezu nichtig betrachtet werden müsste. Zwar wirft die Situation in materieller Hinsicht gewisse Fragen auf. Die Zulässigkeit von Konzerten bildete Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens betreffend Umnutzung der G.________. Mit Gesamtbauentscheid vom 4. April 2018 bzw. mit der Ausnahmebewilligung des AGR vom 12. Februar 2018 wurde die Durchführung von Konzerten im Gebäude G.________ im Sinne einer Auflage explizit untersagt.