Daran ändert nichts, dass gegen die vom Regierungsstatthalteramt gewährte Einzelbewilligung ein Beschwerdeverfahren bei der VOL hängig ist und diese somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Überprüfung der vom Regierungsstatthalteramt erteilten gastgewerblichen Einzelbewilligung ist die VOL als Beschwerdebehörde zuständig. Diese Zuständigkeitsordnung durfte die Gemeinde nicht unterlaufen. Der Gemeinde war daher ein baupolizeiliches Einschreiten unabhängig von der materiellen Richtigkeit der gastgewerblichen Einzelbewilligung verwehrt.