Die Gemeinde hatte aus Zuständigkeitsgründen nicht zu prüfen, ob die vom Regierungsstatthalteramt ausgestellte gastgewerbliche Einzelbewilligung zu Recht oder zu Unrecht erteilt worden war. Mit dem Vorliegen der Einzelbewilligung war die Durchführung der streitigen Veranstaltungen formell rechtmässig. Ein baupolizeiliches Einschreiten verbot sich damit, da dieses die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit oder der Nutzung voraussetzt. Daran ändert nichts, dass gegen die vom Regierungsstatthalteramt gewährte Einzelbewilligung ein Beschwerdeverfahren bei der VOL hängig ist und diese somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.