b) Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b BauG hat die Baupolizeibehörde gegen eine widerrechtliche Bauausführung oder die nachträgliche Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen oder Auflagen einzuschreiten. Im Falle einer baupolizeilichen Anzeige hat sie zunächst zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht.13 Bejaht sie dies, so hat sie Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu treffen. Insbesondere kann sie ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 46 Abs. 1 BauG).