a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hätte die Gemeinde gegen die Durchführung der streitigen Veranstaltungen baupolizeilich einschreiten müssen, weil damit gegen die Auflagen des Gesamtbauentscheids vom 4. April 2018 bzw. der Verfügung des AGR vom 12. Februar 2018 verstossen werde. Sie führen gegen die Verweigerung baupolizeilichen Einschreitens Beschwerde und haben im Beschwerdeverfahren die (vorsorgliche) Untersagung der fraglichen Veranstaltungen beantragt.