des AGR vom 12. Februar 2018 gegen Veranstaltungen baupolizeilich einzuschreiten hat, wenn für diese eine gastgewerbliche Einzelbewilligung des Regierungsstatthalteramtes vorliegt. Diese Frage würde sich bei allfälligen künftigen Veranstaltungen jeweils wieder stellen. Dabei würde jeweils auch die Problematik des drohenden Verstreichens der Veranstaltungstermine wieder auftreten, zumal die Beschwerdeführenden nicht davon ausgehen dürfen, dass ihnen die Erteilung gastgewerblicher Einzelbewilligungen für geplante Veranstaltungen eröffnet oder mitgeteilt werden.