Auf das Erfordernis der Aktualität wird nach der Rechtsprechung jedoch verzichtet, wenn es um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte.12 Dies ist hier der Fall, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob die Gemeinde gestützt auf die Auflagen des Gesamtbauentscheids vom 4. April 2018 bzw. der Verfügung 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)