c) Die Beschwerdeführenden beantragen die Untersagung der Veranstaltungen vom 7., 8. und 9. November 2019. Diese Termine liegen bereits in der Vergangenheit. Im Allgemeinen ist auf eine Beschwerde nur einzutreten, wenn die Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben. Auf das Erfordernis der Aktualität wird nach der Rechtsprechung jedoch verzichtet, wenn es um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte.12