Das Verweigern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt und kann entsprechend angefochten werden.9 Für Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Gemeinde ist die BVE zuständig.10 Teilt die Behörde, wie vorliegend, ihre Weigerung zum Handeln explizit mit, so muss die Rechtsverweigerung innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gerügt werden.11 b) Die Beschwerdeführenden sind Nachbarn des Beschwerdegegners. Sie sind als Anzeigerin und Anzeiger durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.