a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG8 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden fechten im vorliegenden Beschwerdeverfahren (zu Recht) nicht die gastgewerbliche Einzelbewilligung an – wofür die BVE nicht zuständig wäre –, sondern sinngemäss die Weigerung der Gemeinde, gegen die streitige Veranstaltung baupolizeilich einzuschreiten. Das Verweigern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt und kann entsprechend angefochten werden.9