8. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wies die VOL das Begehren um Untersagung der Veranstaltungen vom 7., 8. und 9. November 2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem entzog sie der Beschwerde gegen die gastgewerbliche Einzelbewilligung die aufschiebende Wirkung. In der Hauptsache ist das Beschwerdeverfahren gegen die gastgewerbliche Einzelbewilligung vom 5. August 2019 noch bei der VOL hängig. RA Nr. 120/2019/63 Seite 6 von 11 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen