7. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, dass es gemäss summarischer Einschätzung des Rechtsamtes es der BVE verwehrt sei, im baupolizeilichen Beschwerdeverfahren vorsorgliche Massnahmen zur Unterbindung einer Veranstaltung zu erlassen, wenn ein Verfahren betreffend Erteilung einer gastgewerblichen Einzelbewilligung für diese Veranstaltung noch hängig sei oder wenn diese in Rechtskraft erwachse.