4. Am 26. August 2019 beantragten die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Baupolizeibehörde der Gemeinde F._______, es sei als vorsorgliche Massnahme die Durchführung der geplanten Konzertveranstaltungen vom 7. und 8. November 2019 in der G.________ verzugslos zu untersagen. Die Gemeinde teilte ihnen mit Schreiben vom 17. September 2019 sinngemäss mit, dass diesem Antrag keine Folge gegeben werde. Zur Begründung führte sie an, das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland habe den fraglichen Konzertanlass mit Ticketverkauf und Werbung im Internet separat mittels einer gastgewerblichen Einzelbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. F GGG vom 5. August 2019 bewilligt.