Es knüpfte diese an verschiedene Auflagen, darunter insbesondere die Folgenden: "- Die "Besenbeiz" darf nur für die im revidierten Betriebskonzept vom 20. Juni 2017 beantragte Nutzung verwendet werden. Wird die "Besenbeiz" durch eine geschlossene Gesellschaft benutzt, so sind die anfallenden Arbeiten immer noch zum überwiegenden Teil von der Bewirtschafterfamilie zu leisten, d.h. kein fremdes Catering etc. - Im Gebäude G.________ dürfen keine Anlässe wie z.B. Konzerte und Theater etc. durchgeführt werden." 4 Vorakten bbew 216/2016, pag. 491 ff. 5 Vorakten bbew 216/2016, pag. 477