Die Rechtslage in Bezug auf die Wiederherstellungsmassnahme wurde bereits mit dem rechtskräftigen Entscheid vom 1. Februar 2019 geklärt. Würde einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, so könnte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung mit Beschwerde gegen die Ersatzvornahmeverfügung weiter hinaus zögern. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 5. Verfahrenskosten