Die Abschrankung dient somit dem Schutz wichtiger Polizeigüter (Leib und Leben sowie erheblicher Sachwerte), womit die Wiederherstellung bzw. die Ersatzvornahme wichtige öffentliche Interessen verfolgt. Gründe für ein Zuwarten sind keine ersichtlich, vielmehr drängt sich die möglichst rasche Vollstreckung der Wiederherstellungsmassnahme auf, da sich bei dieser Ausfahrt bereits einmal ein schwerer Verkehrsunfall ereignete. Die Rechtslage in Bezug auf die Wiederherstellungsmassnahme wurde bereits mit dem rechtskräftigen Entscheid vom 1. Februar 2019 geklärt.