47 Abs. 1 BauG).11 Die Gemeinde Burgistein wird daher aufgefordert, dem Beschwerdeführer den genauen Zeitpunkt für die Wiederherstellung mitzuteilen. Diese Mitteilung der Gemeinde ist nicht mehr anfechtbar. 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung a) Aus wichtigen Gründen kann die entscheidende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 82 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VRPG). Da die aufschiebende Wirkung die Regel ist, darf davon nur unter besonderen Verhältnissen abgewichen werden. Wichtige Gründe in diesem Sinn sind nur bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem