c) Der in der Verfügung vom 14. August 2019 angesetzte Termin für die Ersatzvornahme ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens mittlerweile verstrichen. Die Gemeinde muss daher den Zeitpunkt für die Ersatzvornahme neu festlegen. Die Ersatzvornahme muss grundsätzlich in Form einer Verfügung angedroht werden (Art. 46 Abs. 2 BauG). Die nach unbenütztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist ergehende Mitteilung an den Pflichtigen, wann genau zur Ersatzvornahme geschritten werde, ist jedoch keine anfechtbare Verfügung mehr, sofern sie sich im Rahmen der vorausgegangenen Androhungen bewegt (Art. 47 Abs. 1 BauG).11