Der Beschwerdeführer hat die Art und Weise der Wiederherstellungsmassnahmen in seinem ursprünglichen Bauvorhaben selber vorgeschlagen und die Ersatzvornahme ist erforderlich, um die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können. Die Ersatzvornahme ist dementsprechend auch verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme sind erfüllt. Demzufolge erweist sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, und ist abzuweisen. Die von der Gemeinde angeordnete Ersatzvornahme ist zu bestätigen.