abgesperrt. Die Wiederherstellungsmassnahme ist in der Wiederherstellungsverfügung auch konkret genug formuliert; aus der Wiederherstellungsverfügung geht klar hervor, wie die Abschrankung zu konstruieren ist. Sie ist damit auch vollstreckbar. Die verfügte Ersatzvornahme deckt sich mit der Wiederherstellungsmassnahme und ist auch geeignet, den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat die Art und Weise der Wiederherstellungsmassnahmen in seinem ursprünglichen Bauvorhaben selber vorgeschlagen und die Ersatzvornahme ist erforderlich, um die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können.