Die Wiederherstellungsverfügung muss vollstreckbar sein, der Pflichtige darf die baupolizeiliche Anordnung nicht selber erfüllt haben und die angedrohte Vollstreckung der Ersatzvornahme muss geeignet sein.8 Schliesslich ist die Ersatzvornahme zweckmässig und schonend durchzuführen. Es dürfen den Betroffenen nicht Nachteile zugefügt werden, die der Vollzug der Wiederherstellung nicht verlangt.9 Die Ersatzvornahme darf nicht über das in der Wiederherstellungsverfügung Angeordnete hinausgehen.10