a) Zu den zulässigen Gründen, die gegen die Vollstreckungsverfügung vorgebracht werden können, gehört insbesondere die Nichtigkeit der Sachverfügung.7 Zudem müssen die Voraussetzungen der Ersatzvornahme erfüllt sein: Die Wiederherstellungsverfügung muss vollstreckbar sein, der Pflichtige darf die baupolizeiliche Anordnung nicht selber erfüllt haben und die angedrohte Vollstreckung der Ersatzvornahme muss geeignet sein.8 Schliesslich ist die Ersatzvornahme zweckmässig und schonend durchzuführen.