Sie hat dabei insbesondere die Voraussetzungen, unter welchen sie auf die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen verzichten würde, klar kommuniziert. Der Beschwerdeführer ist auf dieses Angebot nicht eingegangen. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme rügt und die Prüfung eines neuen Vorschlags resp. die Anordnung der Einfahrtsverbauung gemäss diesem Vorschlag verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. 3. Die Abschrankung zur Kantonsstrasse