demontierbarer Form erstellt werden.6 Mit der Wiederherstellungsverfügung wurde die Art und Weise der Erstellung der Abschrankung verbindlich festgelegt. Diese kann somit im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer kulanterweise mit Verfügung vom 1. Juli 2019 Gelegenheit gegeben hat, in Abweichung zur bereits verbindlich verfügten Wiederherstellungsmassnahme ein neues Projekt einzureichen. Sie hat dabei insbesondere die Voraussetzungen, unter welchen sie auf die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen verzichten würde, klar kommuniziert.