c) Die Wiederherstellungsverfügung vom 20. August 2018 der Gemeinde Burgistein ist nach dem Entscheid der BVE vom 1. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden. Demnach sollte die Abschrankung (inkl. Sicherheitskette) gemäss dem ursprünglich bewilligten Situationsplan vom 12. Juli 2012 ausgeführt werden. Die Pfosten (einbetoniert) sollten mindestens 0.5 m ab Fahrbahnrand erstellt werden. Der Pfostenabstand sollte maximal 1.8 m betragen und die Pfosten dürften nicht in 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,