Die Vollstreckungsverfügung ist nur insoweit ein taugliches Anfechtungsobjekt, als die oder der Pflichtige damit über die Wiederherstellungsverfügung hinaus neu belastet wird. Gegen die Ersatzvornahme kann nur noch geltend gemacht werden, was nicht schon gegen die Wiederherstellungsverfügung vorgebracht werden konnte, resp. was von der Rechtskraftwirkung der zugrunde liegenden Sachverfügung nicht umfasst wird.5